Steuerrückbehalte

(Nur für nicht residierende Verkäufer)

Nach der derzeitigen Rechtslage, wird bei Immobilienverkäufern, die nicht zu den ansässigen Spaniens zählen, ein Steuerrückbehalt auf 3 % des angegebenen Kaufpreises einer Immobilie erhoben.

Diese 3% erhält der Käufer (oder sein gesetzlicher Vertreter) und muss das Geld innerhalb 30 Tagen nach Unterzeichnung der Eigentumsurkunde an das spanische Finanzamt abtreten.

Dieser Steuerrückbehalt erfolgt nur, wenn der Verkäufer kein Einwohner in Spanien ist, um zu gewährleisten, dass alle Steuern an die spanische Finanzbehörde bezahlt werden bevor der Verkäufer in sein Heimatland zurückkehrt (“verschwindet”).

Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass das Geld einbehalten wird und an das spanische Finanzamt bezahlt wird. Es ist dann in der Verantwortung des Verkäufers, das Geld zurück (in der Regel über seinen Steuerberater) zu verlangen, wenn die Steuer fällig wird.

Für den Fall, dass der Verkäufer über einen spanischen Wohnsitz verfügt, ist es nicht notwendig diese 3% einzubehalten, da der Verkäufer normalerweise seine Steuererklärung macht.

Zum Service von REAL ESTATE MY HOME gehört es, zusammen mit Ihrem Anwalt sicherzustellen, dass dies ordnungsgemäß gemacht und dem spanischen Finanzamt gezahlt wird, zusammen mit dem Abschluss der entsprechenden Dokumente. Durch die Nutzung unserer Dienstleistung und die des Anwalts brauchen sich unsere Kunden nicht mit Steuerrückbehalten zu beunruhigen!